Mieter von Unfallersatzwagen müssen vom Autovermieter über teure Unfallersatztarife informiert werden
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil (Az.: XII ZR 50/04 vom 28. Juni 2006) entschieden, dass Autovermieter einer besonderen Aufklärungspflicht gegenüber dem Mieter eines Unfallersatzwagens unterliegen. Allgemein verlangen Autovermieter von Kfz-Versicherungen erheblich höhere Mietpreise als bei einer Autovermietung mit anderen Kunden.

Nach dem BGH-Urteil müssen Autovermieter ihre Kunden darüber informieren, wenn es unterschiedliche Vermietungstarife zwischen einer Anmietung auf eigene Kosten und einer Anmietung auf Kosten der Versicherung des Unfallgegners gibt. Die Autovermieter müssen auf entsprechende Preisunterschiede und den Mieter auf mögliche Probleme mit dem Kfz-Versicherer bei der Abrechnung und Kostenübernahme hinweisen.

Unfallbeteiligte kennen in der Regel die Tarife für Leihwagen nach einem Unfall nicht. Die Autovermietung ist daher verpflichtet, den anmietenden Kunden vor Abschluss der Anmietung des Leihwagens darüber aufzuklären. Die Hinweispflicht gilt als erfüllt, wenn darauf hingeweisen wird, dass die Kfz-Versicherung die Kosten für den Ersatzwagen möglicherweise nicht vollständig übernimmt. Auf günstigere Angebote braucht die Autovermietung nicht hinzuweisen.

Ohne einen solchen Hinweis kann die Autovermietung nach Zahlung der Versicherung den Unterschiedsbetrag nicht direkt vom geschädigten Kunden verlangen. Der Bundesgerichtshof hat eine Klage einer Autovermietung entsprechend abgeschmettert. Der Autovermieter forderte noch rund 1400 Euro vom Anmieter des Leihwagens. Die Autoversicherung des Unfallverursachers hatte nur 750 Euro der Kosten der Autoanmietung übernommen.

Die überhöhten Preise für Unfallersatzwagen waren den Autoversicherungen schon lange ein Dorn im Auge. Sehr häufig kostete der gleiche Mietwagen weit mehr als das Doppelte gegenüber dem normalen Preis, wenn der Leihwagen bei einem fremd verschuldeten Unfall angemietet wurde. Der Geschädigte ist verpflichtet, den erlittenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Die Autoversicherung des Unfallgegners braucht daher überzogene Kosten für den Leihwagen nicht zu erstatten.

Checkliste für Unfallgeschädigte bei Anmietung Leihwagen:

  • Der Unfallgeschädigte ist verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Er darf daher nicht jeden Preis der Autovermietung akzeptieren.
  • Vorsicht, wenn der Unfallgeschädigte dem Autovermieter zunächst nichts von dem Unfall sagt. In der Regel werden dann sicherlich die normalen Tarife genannt. Dann sollte aber vermieden werden, dass der Unfallgeschädigte die Kosten der Anmietung für den Leihwagen zunächst selbst zahlt und später mit der Kfz-Versicherung abrechnet.
  • Im Einzelfall kann sich auch lange nach dem Unfall noch herausstellen, dass Sie wegen eines Mitverschuldens für einen Teil der Schäden selbst aufkommen müssen. Sie müssen dann auch den entsprechenden Teil der Kosten für den Unfallersatzwagen letztlich selbst zahlen.
  • Eigenanteil: Bei Mitverschulden ist häufig ein Teil der Schäden selbst zu zahlen. Entsprechend ist dann auch ein Teil der Kosten für den Unfallersatzwagen zu übernehmen.
  • Wenn ein Autovermieter nach der Abrechnung mit der Versicherung zusätzlich noch Geld vom Unfallgeschädigten fordert, ist ggf. vom Autovermieter der Nachweis zu führen, dass er ausdrücklich auf die zusätzlich auftretenden Kosten hingewiesen hatte.
  • Wer richtig sparen will, muss die Angebote örtlicher Autovermieter vergleichen und sich ggf. für einen preiswerteren Leihwagen entscheiden.